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Papst Leo XIV. mit Teilnehmern des Sommerferienlagers für Kinder von Vatikanmitarbeitern Papst Leo XIV. mit Teilnehmern des Sommerferienlagers für Kinder von Vatikanmitarbeitern  

Papst erweitert Schutz und Rechte von Eltern im Vatikan

Papst Leo XIV. hat den Schutz und die Rechte von Eltern, die im Vatikan arbeiten, gestärkt. Der Vatikan veröffentlichte diesen Montag ein von Leo genehmigtes Schreiben (Rescriptum), das Neuerungen etwa beim Vaterschaftsurlaub, bei den Rechten von Eltern behinderter oder schwerbehinderter Kinder und bei den Familienbeihilfen einführt.

Vatican News

Das Schreiben aus dem Vatikan erweitert den Schutz und die Rechte der Arbeitnehmer des Staates Vatikanstadt in verschiedenen Bereichen. So gibt es künftig fünf Tage bezahlten Urlaub für Mitarbeiter des Vatikans anlässlich der Geburt eines Kindes und drei Tage bezahlten Urlaub pro Monat für die Eltern behinderter Kinder. Entsprechende Absätze des Dokuments, das Familienbeihilfen und die Vorschriften für die Gewährung von Familienbeihilfen betrifft, wurden geändert.

Die Regelung zum Vaterschaftsurlaub besagt nun: „Der Arbeitnehmer hat bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf fünf Tage bezahlten Urlaub. Die fünf Tage Urlaub, die als Arbeitstage zu verstehen sind, können zusammenhängend und/oder aufgeteilt in ganze Tage und nicht in Stunden innerhalb von höchstens dreißig Tagen nach Eintritt des Ereignisses in Anspruch genommen werden, andernfalls verfällt der Anspruch.“ Die Vergütung dieses Vaterschaftsurlaubs soll 100 Prozent des üblichen Gehalts entsprechen. 

Familien mit behinderten Kindern

Für Familien mit behinderten Kindern „in einer nachgewiesenen schweren Situation“ gilt künftig, dass „die Eltern abwechselnd Anspruch auf drei Tage bezahlten Urlaub pro Monat haben, die auch zusammenhängend genommen werden können, sofern das Kind nicht ganztägig in einer Spezialklinik untergebracht ist“. „Um mehr Zeit für die Betreuung des behinderten Familienmitglieds zur Verfügung zu haben”, soll die Gewährung des Urlaubs – außer in von der zuständigen Behörde genehmigten Fällen – für den Arbeitnehmer auch bedeuten, dass er in dieser Zeit „keine andere Arbeit ausüben darf”.

Die klinische Feststellung der Behinderung und des Schweregrades erfolgt laut dem geänderten Text durch ein Ärztekollegium auf der Grundlage von Bewertungstabellen, die von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Direktion für Gesundheit und Hygiene des Vatikans erstellt werden. Das Urteil dieses Kollegiums ist „unanfechtbar“.

Die Familie einer Person, die vom Ärztekollegium als schwerbehindert oder arbeitsunfähig anerkannt wurde, hat auch Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher einer direkten, indirekten oder Hinterbliebenenrente des Vatikans, die vom Ärztekollegium als arbeitsunfähig oder schwerbehindert anerkannt wurden.

Familienbeihilfen

In Bezug auf Familienbeihilfen stellt das Dokument klar, dass Familien mit „ehelichen oder legitimierten oder gleichgestellten Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben“, anspruchsberechtigt sind - wenn sie Schüler sind, „während der Sekundarschulzeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr” oder „während der gesamten Dauer des Hochschulstudiums oder eines vom Heiligen Stuhl als gleichwertig anerkannten Studiums bis zum vollendeten 26. Lebensjahr”. Das Studium muss durch eine von der Universität ausgestellte Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen werden.

Papst bekam Änderungen am 28. Juli vorgestellt

Das Dokument, das vom Präfekten des Wirtschaftssekretariats, Maximino Caballero Ledo, unterzeichnet wurde, wurde von Papst Leo XIV. genehmigt, der Caballero am 28. Juli empfangen hatte. Bei dem Treffen wurden dem Papst die Beschlüsse des vatikanischen Amts für Arbeitsangelegenheite ULSA vorgestellt, einem Gremium, das sich aus Vertretern verschiedener Einrichtungen des Heiligen Stuhls und des Governatorats zusammensetzt.

 

 

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11. August 2025, 12:51